Schreibheft. Zeitschrift für Literatur

Kleine Namenskunde
oder Mutato nomine de te fabula narratur

Birgit Kempkers Buch vor Gericht
Von Norbert Wehr

Wär’s nicht wahr, stünd’s hier nicht geschrieben.
(frei nach B.K.)

Am 4. August 1999 ging beim Landgericht Essen eine Klage gegen die Schriftstellerin Birgit Kempker, Basel, und den Literaturverlag Droschl, Graz, wegen Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld ein.
    Der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt erhob im Namen seines Mandanten Klage wegen einer „schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ sowie der Verletzung der Intimsphäre. Er bat das Gericht um die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, bei der er u.a. beantragen werde, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen; ferner beide Beklagten zu verurteilen, „zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM jegliche weitere Veröffentlichung des Gedichts Als ich das erste mal mit einem Jungen im Bett lag in Wort oder Schrift zu unterlassen“ und darüberhinaus „alle noch existierenden Exemplare des Buches Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag zu vernichten sowie Auskunft zu erteilen, wieviel Exemplare des Buches bereits vertrieben wurden und dies an Eides statt zu versichern“.
    Die Schriftstellerin Birgit Kempker – so begründete er die Klage – schildere in ihrem Buch eine lange zurückliegende flüchtige Liaison mit dem Kläger; sie nenne dessen Namen ca. 300 mal, ohne daß der Kläger in die Nennung seines Namens eingewilligt habe. Im übrigen sei der Kläger durch die Nennung von Orten, von Institutionen, von beruflichen Tätigkeiten usw. eindeutig zu identifizieren; vor allem Passagen sexuellen Inhalts stellten einen erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und eine Verletzung seiner Intimsphäre dar.
    Joachim Kersten, der von Birgit Kempker und dem Droschl-Verlag mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt, beantragte die Abweisung der Klage. In Kempkers Text, so Kersten, gehe es nicht um den Kläger, sondern um Poesie. Weder sei die Person des Klägers gemeint, noch werde ein Portrait von ihm gezeichnet. Sein Name spiele zwar eine gewichtige Rolle – „indes allein eine poetische, in keiner Weise eine die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzende“. Es gehe um Kunst, so Kerstens Resümee, „um deren Freiheit und um die Abwehr von Zensur, nach der der Kläger ruft“.
    Kersten bot vier namhafte Literaturwissenschaftler auf, die seine Argumentation in einläßlichen philologischen Gutachten stützten: Prof. Dr. Wolfram Groddeck, Deutsches Seminar der Universität Basel; Dr. Thomas Schestag, Institut für Deutsche Sprache und Literatur II der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main; Prof. Dr. Kurt Bartsch, Institut für Germanistik der Karl-Franzens-Universität Graz und Prof. Dr. Wendelin Schmidt-Dengler, Institut für Germanistik der Universität Wien.
    In einem Brief, adressiert an Kersten, appellierte die Schriftstellerin Friederike Mayröcker: „Wenn ich höre, daß ein Buch von Rang aus dem Verkehr gezogen bzw. sogar ’vernichtet’ werden soll, reagiere ich mit Empörung, finde ich es ungeheuerlich. Ich hoffe sehr, daß der Ankläger von dieser Forderung nach Buchvernichtung abkommt.“
    Er tat es nicht. Vielmehr brachte er weitere Zeugnisse bei, die belegen sollten, daß er die Person sei, über die Birgit Kempker in ihrem Buch geschrieben habe.
    Am 24. Februar 2000 fand schließlich die mündliche Verhandlung statt. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen verkündete danach folgendes Urteil: Birgit Kempker und der Droschl-Verlag werden verurteilt, „als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM zu zahlen“, ferner „zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM jegliche weitere Veröffentlichung des Gedichts Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag in Wort und Schrift zu unterlassen“; der Droschl-Verlag wird außerdem verurteilt, „alle noch existierenden Exemplare des Buches Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag zu vernichten“.
    Die Beklagten legten keine Berufung ein, das Urteil wurde rechtskräftig.

So weit Teil I der Geschichte. Teil II beginnt in Klagenfurt. Birgit Kempker nahm dort auf Einladung des Schweizer Literaturkritikers Hardy Ruoss am Ingeborg Bachmann-Wettbewerb teil, der seit dem Jahr 2000 „Tage der deutschsprachigen Literatur“ heißt. Am 30. Juni las sie einen Text, in dem sie auf verschlüsselte Weise u.a. von dem Prozeß um ihr Buch zu erzählen versucht – ein Prosastück, das zeigt, wie massiv die Klage, der Prozeß und das Urteil in ihr Schreiben eingegriffen hatten; ein Text, der ausprobiert, was passiert, wenn einem die eigene Geschichte, d.h. die Worte, die Namen, die Straßen, also der Sound der eigenen Geschichte, ihre Kraft, ihre Magie und ihre Realität verboten wird.
    Ihr Text Was hab ich in Meppen zu suchen, so der Titel, stieß bei der Jury auf großes Unverständnis. Die meisten Juroren waren entweder irritiert oder uninformiert, einer erklärte sich sogar für befangen, weil er im corpus delicti (nach)namentlich erwähnt sei. So wurde Kempkers Text quasi tabuisiert, es schien, als könnte oder dürfte nicht über ihn gesprochen werden.
    Daran schließt Teil III der Geschichte an. Denn diese Haltung der Jury teilen wir, die Schreibheft-Redaktion, ganz und gar nicht. Wir haben uns deshalb entschlossen, Birgit Kempkers Meppen-Prosa noch einmal zu drucken und in den Kontext einiger Dokumente aus dem Prozeß zu stellen, auf die er sich bezieht: das öffentliche, im Namen des Volkes gesprochene Urteil, außerdem die Verteidigungsschrift von Joachim Kersten sowie das philologische Gutachten von Thomas Schestag.
    Das, was wir dabei versuchen, ist eine Gratwanderung: nämlich von einem Text, von einem Fall öffentlich zu reden, über den wir nur eingeschränkt reden dürfen. Denn aus dem Urteil ergibt sich auch für uns die Verpflichtung, die Persönlichkeitsrechte und den Schutz der Intimsphäre des Klägers strikt zu wahren. Wir tun dies, indem wir die Prozeß-Dokumente durch die Schwärzung von Namen, Orten, Institutionen, Anspielungen usw. konsequent entindividualisieren.
    Was darüber hinaus noch lesbar bleibt, ist ein Fall, der ins Herz literarischer Probleme zielt. Er betrifft einerseits das alte Verhältnis von Dichtung und Wahrheit, von Fiktion und Autobiographie, Literatur und Leben. Andererseits demonstriert er die Kluft zwischen dem Möglichkeitssinn der Literatur und dem Realitätsprinzip der Lebenswelt sowie die Unvereinbarkeit von ästhetischer und juristischer Text-Exegese.
    In diesen Tagen, indes, gewinnt das Problem eine zusätzliche Dimension. „Doku-Soaps“ und Big Brother-Container, Computeranimation und Internet-„Cams“ – im Zeitalter virtueller Realitäten, im Zeitalter von Kamera-Augen, die „alles“ sehen, ist die Möglichkeit dahin, das Wahre vom Falschen, das Private vom Öffentlichen zu unterscheiden.
    Auch und gerade die Literatur, die kritisch und kreativ auf der Höhe dieser Zeit bleiben will, muß ganz neue Risiken eingehen. Wo alles entweder verdoppelt oder vorgetäuscht wird, muß sie mit hohem Risikobewußtsein einen Weg finden, der das Authentische im Artifiziellen, das Phantastische im „O-Ton“ sucht.
    Daß sie sich ihres eigenen Risikos mit nervöser Geistesgegenwärtigkeit bewußt bleibt, dadurch gewinnt Birgit Kempkers Prosa ihre Überzeugungskraft. Sie sucht – und daher das Oratorienhafte ihrer Prosa – den Punkt, der exhibitionistischer Betroffenheitsliteratur und bigottem „Outen“ diametral entgegengesetzt ist. Gerade indem sie etwa einen Namen „dreihundertmal“ wiederholt, macht sie ihn unhörbar.
Der Satz des Horaz – „Die Geschichte handelt von dir, nur der Name ist geändert“ – weist den betreffenden Text nicht etwa als einen Schlüsselroman aus, sondern legt im Sinne eines „tua res agitur“ die anthropologische Dimension von Literatur frei. Es ist der Leser, der mit diesem Satz angeredet wird, und auch der Name, den Birgit Kempker in ihrem Prosatext seriell wiederholt, ist nicht der einer bestimmten Person, der einer Figur, die es zu dechiffrieren gälte. Vielmehr ist er eine „persona“, eine Maske für den Leser, der, indem er seinen eigenen Namen „verliert“, sich nicht mehr distanzieren kann.

Bleibt das Problem, über diesen Fall öffentlich zu reden. Wenn dieser öffentliche Diskurs freilich nicht möglich wäre, dann wäre durch das Urteil auf verhängnisvolle Weise ein Instrument in die Hände jener gespielt, die ein Interesse daran haben, den besagten Möglichkeitssinn der Literatur – der ja ein besonders scharfes Auge hat für all die öffentlichen und veröffentlichten Fälschungen! – zu neutralisieren.
    Wie weit das Urteil reicht, belegen zum Beispiel Roger Willemsens Beitrag „Der Casus Kempker“, insbesondere aber die Liebhaber-Briefe von Barbara Bongartz, die wir an anderer Stelle in Schreibheft 55 drucken. Auch diese Briefe, sofern sie sich mit dem „Fall“ beschäftigen, unterliegen der Notwendigkeit zur Schwärzung.
    Und Birgit Kempker? – Sie schreibt weiter, wie amputiert: „Es ist ein echter Notfall, ein Debakel, ein Desaster zwischen dem Leben und der Kunst, was einfach ohne viel Federlesens zugunsten des Lebens oder des einklagbaren Lebens entschieden wird. Was meinen Fall und mein Schreiben betrifft, heißt das, daß eine sprachliche Arbeit, die ein sehr enges Verhältnis zum Wort unterhält und dieses nicht missen möchte – eine Arbeit, die also Worte und ihre Bedeutungen untersucht, Worte, in die ich hineingesetzt wurde, auch durch das Leben, die ich mir nicht aussuchen kann, und es sind auch nicht beliebig viele Worte, die sich mir anbieten, in denen ein so hohes Potential an Möglichkeiten steckt –, daß ich diese Arbeit nicht tun darf ...“
    Juristisch mag Kempkers Fall abgeschlossen sein, literarisch ist er es noch lange nicht. Über ihn, den literarischen Fall, darf die Diskussion, nicht zuletzt in Kenntnis exemplarischer Prozeß-Dokumente, nun eröffnet werden.