Kleine Namenskunde
oder Mutato nomine de te fabula narratur
Birgit Kempkers Buch vor Gericht
Von Norbert Wehr
Wärs
nicht wahr, stünds hier nicht geschrieben.
(frei nach B.K.)
Am 4. August 1999 ging
beim Landgericht Essen eine Klage gegen die Schriftstellerin Birgit Kempker,
Basel, und den Literaturverlag Droschl, Graz, wegen Unterlassung, Schadensersatz
und Schmerzensgeld ein.
Der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt erhob
im Namen seines Mandanten Klage wegen einer schwerwiegenden Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Verletzung
der Intimsphäre. Er bat das Gericht um die Anberaumung eines Termins
zur mündlichen Verhandlung, bei der er u.a. beantragen werde, die
Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen;
ferner beide Beklagten zu verurteilen, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,00 DM jegliche weitere Veröffentlichung des Gedichts
Als ich das erste mal mit einem Jungen im Bett lag in Wort oder
Schrift zu unterlassen und darüberhinaus alle noch existierenden
Exemplare des Buches Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett
lag zu vernichten sowie Auskunft zu erteilen, wieviel Exemplare des
Buches bereits vertrieben wurden und dies an Eides statt zu versichern.
Die Schriftstellerin Birgit Kempker so begründete
er die Klage schildere in ihrem Buch eine lange zurückliegende
flüchtige Liaison mit dem Kläger; sie nenne dessen Namen ca.
300 mal, ohne daß der Kläger in die Nennung seines Namens eingewilligt
habe. Im übrigen sei der Kläger durch die Nennung von Orten,
von Institutionen, von beruflichen Tätigkeiten usw. eindeutig zu
identifizieren; vor allem Passagen sexuellen Inhalts stellten einen erheblichen
Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und eine Verletzung seiner
Intimsphäre dar.
Joachim Kersten, der von Birgit Kempker und dem Droschl-Verlag
mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt, beantragte die Abweisung
der Klage. In Kempkers Text, so Kersten, gehe es nicht um den Kläger,
sondern um Poesie. Weder sei die Person des Klägers gemeint, noch
werde ein Portrait von ihm gezeichnet. Sein Name spiele zwar eine gewichtige
Rolle indes allein eine poetische, in keiner Weise eine die
Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzende. Es gehe
um Kunst, so Kerstens Resümee, um deren Freiheit und um die
Abwehr von Zensur, nach der der Kläger ruft.
Kersten bot vier namhafte Literaturwissenschaftler
auf, die seine Argumentation in einläßlichen philologischen
Gutachten stützten: Prof. Dr. Wolfram Groddeck, Deutsches Seminar
der Universität Basel; Dr. Thomas Schestag, Institut für Deutsche
Sprache und Literatur II der Johann Wolfgang Goethe-Universität in
Frankfurt am Main; Prof. Dr. Kurt Bartsch, Institut für Germanistik
der Karl-Franzens-Universität Graz und Prof. Dr. Wendelin Schmidt-Dengler,
Institut für Germanistik der Universität Wien.
In einem Brief, adressiert an Kersten, appellierte
die Schriftstellerin Friederike Mayröcker: Wenn ich höre,
daß ein Buch von Rang aus dem Verkehr gezogen bzw. sogar vernichtet
werden soll, reagiere ich mit Empörung, finde ich es ungeheuerlich.
Ich hoffe sehr, daß der Ankläger von dieser Forderung nach
Buchvernichtung abkommt.
Er tat es nicht. Vielmehr brachte er weitere Zeugnisse
bei, die belegen sollten, daß er die Person sei, über die Birgit
Kempker in ihrem Buch geschrieben habe.
Am 24. Februar 2000 fand schließlich die mündliche
Verhandlung statt. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen verkündete
danach folgendes Urteil: Birgit Kempker und der Droschl-Verlag werden
verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld
in Höhe von 5.000,00 DM zu zahlen, ferner zur Vermeidung
eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM jegliche weitere Veröffentlichung
des Gedichts Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag
in Wort und Schrift zu unterlassen; der Droschl-Verlag wird außerdem
verurteilt, alle noch existierenden Exemplare des Buches Als
ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag zu vernichten.
Die Beklagten legten keine Berufung ein, das Urteil
wurde rechtskräftig.
So weit Teil I der
Geschichte. Teil II beginnt in Klagenfurt. Birgit Kempker nahm dort auf
Einladung des Schweizer Literaturkritikers Hardy Ruoss am Ingeborg Bachmann-Wettbewerb
teil, der seit dem Jahr 2000 Tage der deutschsprachigen Literatur
heißt. Am 30. Juni las sie einen Text, in dem sie auf verschlüsselte
Weise u.a. von dem Prozeß um ihr Buch zu erzählen versucht
ein Prosastück, das zeigt, wie massiv die Klage, der Prozeß
und das Urteil in ihr Schreiben eingegriffen hatten; ein Text, der ausprobiert,
was passiert, wenn einem die eigene Geschichte, d.h. die Worte, die Namen,
die Straßen, also der Sound der eigenen Geschichte, ihre Kraft,
ihre Magie und ihre Realität verboten wird.
Ihr Text Was hab ich in Meppen zu suchen, so
der Titel, stieß bei der Jury auf großes Unverständnis.
Die meisten Juroren waren entweder irritiert oder uninformiert, einer
erklärte sich sogar für befangen, weil er im corpus delicti
(nach)namentlich erwähnt sei. So wurde Kempkers Text quasi tabuisiert,
es schien, als könnte oder dürfte nicht über ihn gesprochen
werden.
Daran schließt Teil III der Geschichte an. Denn
diese Haltung der Jury teilen wir, die Schreibheft-Redaktion, ganz
und gar nicht. Wir haben uns deshalb entschlossen, Birgit Kempkers Meppen-Prosa
noch einmal zu drucken und in den Kontext einiger Dokumente aus dem
Prozeß zu stellen, auf die er sich bezieht: das öffentliche,
im Namen des Volkes gesprochene Urteil, außerdem die Verteidigungsschrift
von Joachim Kersten sowie das philologische Gutachten von Thomas Schestag.
Das, was wir dabei versuchen, ist eine Gratwanderung:
nämlich von einem Text, von einem Fall öffentlich zu reden,
über den wir nur eingeschränkt reden dürfen. Denn aus dem
Urteil ergibt sich auch für uns die Verpflichtung, die Persönlichkeitsrechte
und den Schutz der Intimsphäre des Klägers strikt zu wahren.
Wir tun dies, indem wir die Prozeß-Dokumente durch die Schwärzung
von Namen, Orten, Institutionen, Anspielungen usw. konsequent entindividualisieren.
Was darüber hinaus noch lesbar bleibt, ist ein
Fall, der ins Herz literarischer Probleme zielt. Er betrifft einerseits
das alte Verhältnis von Dichtung und Wahrheit, von Fiktion und Autobiographie,
Literatur und Leben. Andererseits demonstriert er die Kluft zwischen dem
Möglichkeitssinn der Literatur und dem Realitätsprinzip der
Lebenswelt sowie die Unvereinbarkeit von ästhetischer und juristischer
Text-Exegese.
In diesen Tagen, indes, gewinnt das Problem eine zusätzliche
Dimension. Doku-Soaps und Big Brother-Container, Computeranimation
und Internet-Cams im Zeitalter virtueller Realitäten,
im Zeitalter von Kamera-Augen, die alles sehen, ist die Möglichkeit
dahin, das Wahre vom Falschen, das Private vom Öffentlichen zu unterscheiden.
Auch und gerade die Literatur, die kritisch und kreativ
auf der Höhe dieser Zeit bleiben will, muß ganz neue Risiken
eingehen. Wo alles entweder verdoppelt oder vorgetäuscht wird, muß
sie mit hohem Risikobewußtsein einen Weg finden, der das Authentische
im Artifiziellen, das Phantastische im O-Ton sucht.
Daß sie sich ihres eigenen Risikos mit nervöser
Geistesgegenwärtigkeit bewußt bleibt, dadurch gewinnt Birgit
Kempkers Prosa ihre Überzeugungskraft. Sie sucht und daher
das Oratorienhafte ihrer Prosa den Punkt, der exhibitionistischer
Betroffenheitsliteratur und bigottem Outen diametral entgegengesetzt
ist. Gerade indem sie etwa einen Namen dreihundertmal wiederholt,
macht sie ihn unhörbar.
Der Satz des Horaz Die Geschichte handelt von dir, nur der
Name ist geändert weist den betreffenden Text nicht
etwa als einen Schlüsselroman aus, sondern legt im Sinne eines tua
res agitur die anthropologische Dimension von Literatur frei. Es
ist der Leser, der mit diesem Satz angeredet wird, und auch der
Name, den Birgit Kempker in ihrem Prosatext seriell wiederholt, ist nicht
der einer bestimmten Person, der einer Figur, die es zu dechiffrieren
gälte. Vielmehr ist er eine persona, eine Maske für
den Leser, der, indem er seinen eigenen Namen verliert, sich
nicht mehr distanzieren kann.
Bleibt das Problem,
über diesen Fall öffentlich zu reden. Wenn dieser öffentliche
Diskurs freilich nicht möglich wäre, dann wäre durch das
Urteil auf verhängnisvolle Weise ein Instrument in die Hände
jener gespielt, die ein Interesse daran haben, den besagten Möglichkeitssinn
der Literatur der ja ein besonders scharfes Auge hat für all
die öffentlichen und veröffentlichten Fälschungen!
zu neutralisieren.
Wie weit das Urteil reicht, belegen zum Beispiel Roger
Willemsens Beitrag Der Casus Kempker, insbesondere aber die
Liebhaber-Briefe von Barbara Bongartz, die wir an anderer Stelle
in Schreibheft 55 drucken. Auch diese Briefe, sofern sie sich mit
dem Fall beschäftigen, unterliegen der Notwendigkeit
zur Schwärzung.
Und Birgit Kempker? Sie schreibt weiter, wie
amputiert: Es ist ein echter Notfall, ein Debakel, ein Desaster
zwischen dem Leben und der Kunst, was einfach ohne viel Federlesens zugunsten
des Lebens oder des einklagbaren Lebens entschieden wird. Was meinen Fall
und mein Schreiben betrifft, heißt das, daß eine sprachliche
Arbeit, die ein sehr enges Verhältnis zum Wort unterhält und
dieses nicht missen möchte eine Arbeit, die also Worte und
ihre Bedeutungen untersucht, Worte, in die ich hineingesetzt wurde, auch
durch das Leben, die ich mir nicht aussuchen kann, und es sind auch nicht
beliebig viele Worte, die sich mir anbieten, in denen ein so hohes Potential
an Möglichkeiten steckt , daß ich diese Arbeit nicht
tun darf ...
Juristisch mag Kempkers Fall abgeschlossen sein, literarisch
ist er es noch lange nicht. Über ihn, den literarischen Fall,
darf die Diskussion, nicht zuletzt in Kenntnis exemplarischer Prozeß-Dokumente,
nun eröffnet werden.